Insolvenzverfahren/Eigenverwaltung
Primäres Ziel der Insolvenzrechtsreform (ESUG) ist eine frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters, der ebenfalls vom Gericht bestellt wird, werden durch das ESUG erleichtert. Die damit verbundenen Änderungen der Insolvenzordnung erfordern eine entsprechende Anpassung des Versicherungsschutzes. So wird dem Schuldner im Rahmen des Schutzschirmverfahrens nach § 270 InsO – unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters, frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung – bis zu drei Monate Zeit gewährt, einen Sanierungsplan zu erstellen. Dieser kann anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden.
Die meisten Versicherer bieten für Insolvenzverfahren (vorläufige und endgültige Insolvenzverwaltung) und Eigenverwaltung über die Stammdeckung der Kanzlei Versicherungsschutz bis zu einer Versicherungssumme von maximal 2 Mio. € oder für ein einzelnes explizit bezeichnetes und beschriebenes Verfahren im Rahmen einer Objektdeckung.
Die Konzepte der Versicherer sind hier sehr unterschiedlich. Insbesondere im Bereich der Stammdeckung sind sie mit diversen praxisrelevanten Einschränkungen und Ausschlüssen versehen (z. B. im Bereich der kaufmännischen Risiken bei der Fortführung eines Betriebs). Daher ist die individuelle Gestaltung des Versicherungsschutzes in diesen Verfahren von hoher Bedeutung. Für zeitlich nachgelagerte Risiken (z. B. bei der Masseverteilung) besteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens mit Aufhebung der dafür eingerichteten Objektdeckung aufgrund des Verstoßprinzips kein Versicherungsschutz mehr. Damit der Insolvenzverwalter in diesem Fall nicht im Regen steht, haben wir auch für diese Deckungslücke eine Lösung gefunden.
Schadenbeispiele Insolvenzverwalter
- Unzureichender Versicherungsschutz zur Absicherung des insolventen Unternehmens
- Begründung vermeidbarer Masseschulden (z. B. bei Fortführung des Betriebs)
- Unterlassener Widerspruch gegen unbegründete Forderungen
- Fehlerhafte Bewertung von Massegegenständen bei der Veräußerung
- Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Gläubiger
- Falsche, unzweckmäßige oder unterlassene Prozessführung
Gläubigerausschuss
Ein Mitglied des Gläubigerausschusses treffen im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Teil der Interessenvertretung der beteiligten Gläubiger verschiedenartige Überwachungs-, Kontroll- und Steuerungsaufgaben, insbesondere bei der Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters (§ 71 InsO), z. B. bei der Weiterführung von Unternehmen (§§ 158, 160 InsO) und der Verteilung der Insolvenzmasse (§ 187 InsO).
Zur Absicherung dieser Haftungsrisiken können wir den Mitgliedern eines Gläubigerausschusses – im Vergleich zu den üblichen Standarddeckungen – folgende Sonderkonditionen und Deckungserweiterungen in Form einer separaten Gläubigerausschussdeckung bieten:
- Kein Selbstbehalt im Schadensfall
- Prämienfreier Einschluss einer Vertrauensschadendeckung
- Prämienfreie Erweiterung der Auslandsdeckung
- Prämienfreie Cyber-Deckung
- Abwehrschutz für den Fall des Vorwurfs einer wissentlichen Pflichtverletzung bis zu deren rechtskräftiger Feststellung
- Keine Anrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme
- Prämienfreie Integration der Aufsichtsrats- und Beiratsklausel
Schadenbeispiele Gläubigerausschuss
- Einverständnis zur Durchführung unzweckmäßiger Maßnahmen des Insolvenzverwalters (Fortführung oder Veräußerung des Betriebs des Gesamtschuldners, Aufnahme oder Fortführung eines Prozesses, Aufnahme von Darlehen)
- Ungenügende Prüfung des Kassenbestands des Insolvenzverwalters
- Mangelhafte Überwachung der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters
- Genehmigung einer zu hohen Abschlagsverteilung oder pflichtwidrige Verweigerung der Genehmigung einer Verteilung
- Verletzung der Pflicht zur Beachtung des Gesamtinteresses der Masse