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Risikomanagement für Ihre KanzleiVermögensschaden-Haftpflichtversicherung für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe

In Folge anwaltlicher Vertretung und steuerlicher Beratung treffen Kanzleien eine Vielzahl von Risiken – insbesondere im Hinblick auf die Spätschadenthematik. Eine individuell auf die Kanzlei zugeschnittene Berufshaftpflichtversicherung ist daher von existenzieller Bedeutung für die Absicherung der Sozietät bzw. Partnerschaft.

Individuelle Deckungskonzepte

Im Rahmen des Risikomanagements unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um Ihr Versicherungskonzept. Eine kostenfreie und unverbindliche Analyse sowie ein persönlicher Ansprechpartner sind für uns selbstverständlich. Durch exzellente Kontakte zu den Entscheidungsträgern der Versicherer können wir schnelle und zielführende Lösungen mit einem idealen Preis-Leistungs-Verhältnis bieten. Unser Anliegen ist es, Sie kompetent und kundenorientiert zu beraten. So möchten wir eine langjährige und vertrauensvolle Partnerschaft mit Ihnen aufbauen. Als Spezialmakler für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe verschaffen wir Ihnen einen exakten Überblick zu inhaltlichen und preislichen Gestaltungsmöglichkeiten Ihres Versicherungsschutzes. Eine statistische Auswertung ergab, dass wir in über 90 % der Fälle eine Prämienersparnis von mind. 20 % bei gleichzeitiger Deckungsverbesserung realisieren können.

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Ihr Expertenteam für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung +49 89 18 95 510-0 Rückruf anfordern

Zielgruppen

  • Interdisziplinäre Kanzleien und internationale Großsozietäten
  • Rechts- und Patentanwälte
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater
  • Notare
  • Insolvenzrisiken
  • Nachlassrisiken

Dienstleistung

Wir unterstützen Sie durch individuelle Beratung schnell und kompetent, wenn Sie:

  • für ein exponiertes Mandat kurzfristig eine Einzelobjektdeckung benötigen
  • die Rechtsform Ihrer Kanzlei ändern wollen (z. B. Gründung einer PartG mbB oder LLP) und Fragen zu den Anforderungen an den Versicherungsschutz haben
  • individuelle oder vorformulierte Haftungsbegrenzungsvereinbarungen verwenden wollen und Ihren Versicherungsschutz den gesetzlichen Vorgaben anpassen möchten
  • die Risiken einer eventuellen Scheinsozietät oder Scheinpartnerschaft begrenzen wollen
  • die Auswirkungen von Kooperationen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Zusammenschlüssen mit uns diskutieren wollen
  • für einen Mandanten bei einer größeren Transaktion eine Gewährleistungsversicherung (W&I-Insurance) benötigen
  • für das Leitungs- und Aufsichtsgremium einer von Ihnen betreuten Gesellschaft ein Angebot zu einer Manager-Haftpflicht-Versicherung (D&O-Versicherung) wünschen
  • im Rahmen eines Mandats den Umfang Ihrer Auslandsdeckung überprüfen wollen – insbesondere hinsichtlich Beratung in ausländischem Recht und Auftreten bzw. Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten
  • wissen wollen, ob und in welchem Umfang die Beauftragung externer Dienstleister und ausländischer Korrespondenzanwälte von Ihrer Versicherung gedeckt ist
  • Informationen benötigen, zu welchen Angaben Sie gem. DL-InfoV verpflichtet sind
  • die Möglichkeiten der Versicherung von Cyber-Risiken mit uns besprechen wollen
Interdisziplinäre Kanzleien und internationale Großsozietäten

„Wenn ich einen Herzinfarkt habe, gehe ich ja auch nicht zum Hausarzt“. Dieses Zitat stammt von einem Rechtsanwalt einer großen, internationalen Anwaltssozietät – auf unsere Frage, warum er entschied, sich von MRH Trowe Financial Lines beraten und betreuen zu lassen.

Je umfangreicher das Haftungspotenzial einer Kanzlei aufgrund interprofessioneller und internationaler Ausrichtung, umso mehr Bedeutung erhält eine kompetente Beratung durch einen Spezialmakler. Nur ein spezialisierter Berater, der mit den alltäglichen Aufgaben und Problemen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe vertraut ist, kann ein individuell auf die Belange der Kanzlei zugeschnittenes Versicherungskonzept bieten, das die teilweise Existenz bedrohenden Haftungsszenarien risikogerecht absichert.

Folgende Themen besprechen wir vorrangig mit den von uns betreuten Kanzleien. Hier versuchen wir gemeinsam, das Haftungspotenzial zu ermitteln und ein umfassendes Versicherungskonzept zu erstellen:

  • Mitversicherung der Verschuldenszurechnung bei Beauftragung externer Dienstleister und in- und ausländischer Korrespondenzkanzleien (Substitutsdeckung)
  • Mitversicherung einer akzessorischen Haftung (z. B. bei interprofessioneller Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern)
  • Überprüfung der Deckungsgrenzen bei Tätigkeiten mit Auslandsbezug (selbst oder durch Substitute) in folgenden Bereichen:
    • Beschäftigung mit ausländischem Recht
    • Beratung in ausländischem Recht
    • Auftreten vor ausländischen Gerichten, Behörden, Ämtern
    • Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten (Gerichtsstand)
  • Grenzen der Deckung im Bereich Insolvenzrecht (Stichwort „kaufmännische Risiken“, z. B. bei Fortführung eines Betriebs)
  • Grenzen der Deckung bei Beratung im Bereich M&A, IPO etc.
  • Bestehen einer Fremdmandatsdeckung für Tätigkeiten als Aufsichtsrat/Beirat, die über die übliche Klausel hinaus auch Versicherungsschutz für Investitions- und Finanzierungsentscheidungen bietet
  • Bestehen einer Eigenschadendeckung für Kosten und Aufwendungen bei Reputationsschäden, Dokumentenverlust, Rücktritt oder Kündigung des Auftraggebers, Berufsversehen von Mitarbeitern, Zeugenentschädigung, Straf- und Ordnungswidrigkeiten und ausstehende Forderungen
  • Bestehen einer Cyber-Eigenschadendeckung für Schäden aus Verlust, Zerstörung, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit und Missbrauch elektronischer Daten (auch bei Cyber-Erpressung)
  • Bestehen einer integrierten Vertrauensschadendeckung

Im Rahmen unserer Analyse überprüfen wir, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Rechtsform der Gesellschaft insbesondere in Bezug auf folgende Deckungsbestandteile erfüllt sind:

  • Thema „Außenwirkung“: Berücksichtigung der Auswirkungen einer evtl. „Scheinsozietät/-partnerschaft“ und ggf. erforderliche Anpassung der Maximierung/Jahreshöchstleistung
  • Mitversicherung der persönlichen Haftung bei höchstpersönlichen Mandaten (z. B. als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker)
  • Mitversicherung eigener Mandate der Partner/Scheinpartner im wirtschaftlichen Interesse der Kanzlei

Der Mehrwert liegt neben der inhaltlichen Optimierung des Versicherungsschutzes auch in der Preisersparnis, die wir in den Verhandlungen mit den Risikoträgern sowie durch Sonderkonditionen erzielen. Wir streben mit unserer Klientel eine langfristig angelegte, partnerschaftliche Zusammenarbeit an, die über die übliche Versicherungsberatung weit hinausgeht. Als Mitglied unseres Anwaltsnetzwerkes profitieren Sie in Form von neuen Mandatsbeziehungen selbstverständlich von unseren Empfehlungen, die wir Rat suchenden Kunden aus dem gewerblichen und industriellen Bereich geben.

Rechts- und Patentanwälte

Im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit betreuen wir neben internationalen Großkanzleien auch mittelständische Rechtsanwaltskanzleien, die sich als Boutiquen auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben. Insbesondere im Transaktionsgeschäft tätige Wirtschaftskanzleien zählen wir zu unserer Klientel, da wir als einer der wenigen Makler am deutschen Versicherungsmarkt über eine hohe Expertise in der Begleitung von Unternehmens- und Real-Estate-Transaktionen verfügen. Nach einer sehr individuellen Risikoanalyse und Ermittlung des Haftungspotenzials führen wir in regelmäßigen Abständen für Sie eine umfangreiche Marktbefragung durch. Wir zeigen, im Rahmen einer Synopse, Alternativen auf und optimieren nach Ihren Wünschen den Versicherungsschutz. Bei gleichzeitiger Verbesserung des Deckungsumfangs erreichen wir dabei für unsere Neukunden eine durchschnittliche Prämienersparnis von über 20 %.

Für Patentanwaltskanzleien bieten wir Sonderkonditionen, die gegenüber den herkömmlichen Deckungen gravierende inhaltliche Vorteile aufweisen und eine Prämienersparnis von durchschnittlich 30 % bewirken. Explizit versichert gilt, bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, die Haftung aus einer Verschuldenszurechnung bei Beauftragung ausländischer Korrespondenzkanzleien (Substitutsdeckung). Da es sich bei Substituten nicht um Erfüllungsgehilfen handelt, ist dieser Versicherungsschutz in den meisten Konzepten entweder nicht gegeben, mit einem Sublimit versehen oder zumindest nicht geklärt. Wir schließen hiermit eine für weltweit operierende Patentanwaltskanzleien gravierende Deckungslücke, die eine existenzielle Bedrohung darstellen kann.

Bei Rechtsformwechsel, z. B. Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder einer LLP unterstützen wir Sie hinsichtlich der erforderlichen Neugestaltung des Versicherungsschutzes. Dazu helfen wir bei der Anpassung an die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen, damit ein „unzureichender Versicherungsschutz“ den Schutzmantel der gesetzlichen Haftungsbeschränkung nicht gefährdet. So wird ein Wiederaufleben einer persönlichen Haftung vermieden.

Bei den Fallstricken und Haftungsszenarien, die sich z. B. aus interdisziplinärer Zusammenarbeit von Kanzleien, exponierten Einzelmandaten, Organtätigkeit und Tätigkeiten mit Auslandsbezug ergeben, stehen wir Ihnen jederzeit schnell und kompetent zur Seite.

Schadenbeispiele Rechtsanwälte

  • Fristversäumnis (Rechtsmittel- und Begründungsfristen, verspätete Anträge in Vollstreckungssachen, verspätetes Vorbringen aller für eine Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Umstände)
  • Unterlassene, unrichtige oder unzureichende Rechtsberatung
  • Fehlerhafte Vertragsgestaltung (Abfassung von Verträgen)
  • Übersehen von steuerlichen Nachteilen bei der Erstellung einer Due Diligence im Rahmen einer Unternehmens- oder Immobilientransaktion

Schadenbeispiele Patentanwälte

  • Unterlassene oder verspätete Einzahlung von Gebühren
  • Verwirkung eines Prioritätsanspruchs durch nicht rechtzeitige Einreichung
  • Übersehen des Ablaufs von Schutzfristen
  • Verschuldenszurechnung bei Beauftragung ausländischer Korrespondenzkanzleien
  • Ungerechtfertigte Verneinung einer Patentfähigkeit
  • Verjährenlassen von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte
Steuerberater

Das Berufsbild des Steuerberaters unterliegt einem ständigen Wandel und wird immer umfangreicher. Neben der klassischen Tätigkeit als Steuerberater übernehmen Sie diverse Dienstleistungen für Ihre Mandanten, wie z. B. das Erstellen privater Finanzpläne, die Übernahme von Treuhandtätigkeiten oder die Unterstützung bei der Lohnabrechnung. Wir sorgen für eine risikogerechte Absicherung, insbesondere bei zusätzlichen Haftungsszenarien aus:

  • Tätigkeiten mit Auslandsbezug
  • Mittelverwendungskontrolle
  • Vermögensberatung
  • Mandantenservice
  • Beschäftigung von freien Mitarbeitern
  • akzessorischer Haftung bei interprofessioneller Kooperation
  • gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich DL-InfoV und DSGVO
  • Cyber-Risiken

Schadenbeispiele Steuerberater

  • Versäumen einer Rechtsbehelfsfrist
  • verspätete Abgabe einer Steuererklärung
  • Fehler im Buchführungssystem
  • Nichtausnutzen von Steuervergünstigungen
  • falsche Auskünfte oder Beratung
  • unzureichende Aufklärung
  • Nichteinhaltung neuester Gesetzgebung
Wirtschaftsprüfer

Durch die für Pflichtprüfungen geltende gesetzliche Haftungsbeschränkung (Haftungsprivileg) des § 323 Abs. 2, 4 HGB, wird hier das Risiko auf 1 Mio. € begrenzt. Für die Prüfung von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind, ist die Haftung auf 4 Mio. € beschränkt.

Der Schwerpunkt des Haftungspotenzials liegt daher nicht nur bei den Steuerberatern, sondern auch bei den Wirtschaftsprüfern in der steuerlichen Beratung und Gestaltung. Schadenersatzansprüche in ein- bis zweistelliger Millionenhöhe sind hier keine Seltenheit. Die Mandatsstruktur und damit verbundene hohe Anspruchspotenziale, lassen immer mehr Kanzleien zu höheren Versicherungssummen tendieren. Gerne beraten wir Sie bei der Optimierung Ihrer bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Dazu zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur Aufstockung der Versicherungssumme über Exzedenten-/Layerlösungen. Diese können wir anhand unserer Sonderkonzepte mit vielen Risikoträgern zu attraktiven Prämien bieten.

Im Gegensatz zum Rechtsanwalt bietet der Gesetzgeber dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater die Möglichkeit, einer vertraglichen Haftungsbegrenzungsvereinbarung für einfache und grobe Fahrlässigkeit. Fast sämtliche Wirtschaftsprüfer nutzen die Allgemeinen Auftragsbedingungen des IDW und deren Haftungsbegrenzungsvereinbarung. Diese sind allerdings nur wirksam, wenn nach den gesetzlichen Vorgaben „insoweit Versicherungsschutz besteht“.

Je nach Rechtsform (GbR, GmbH, PartG mbB, LLP) gelten unterschiedliche gesetzliche Anforderungen an die Gestaltung des Versicherungsschutzes. Insbesondere bei interdisziplinärer Zusammenarbeit sind die „strengsten Anforderungen“ zu berücksichtigen. Ist der Versicherungsschutz „unzureichend“, entfällt die gesetzliche Haftungsbeschränkung und eine persönliche Haftung tritt ein. Um Sie und die Liquidität Ihrer Kanzlei der Mandatsstruktur entsprechend abzusichern, unterstützen wir Sie gerne bei der Gestaltung einer risikogerechten Versicherungskonzeption.

Im Zuge der Risikoanalyse berücksichtigen wir Themen wie:

  • Ihre individuelle Ausrichtung auf Steuergestaltung, Unternehmensbewertungen oder klassische Vorbehaltsaufgaben
  • Ihre Unternehmensstruktur
  • externe Qualitätskontrolle im Rahmen eines Peer Review
  • Tätigkeiten mit Auslandsbezug
  • Mandantenservice
  • Vermögensberatung
  • Kooperationen, akzessorische Haftung aus interdisziplinärer Zusammenarbeit etc.

Schadenbeispiele Wirtschaftsprüfer

  • Versäumnisse bei der Durchführung einer Jahresabschlussprüfung
  • Fehlerhafte Erstellung von Gutachten, insbesondere im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung
  • Mangelhafte Sanierungsberatung und/oder -gutachten
  • Fehler bei Auskunft, Beratung und Vertretung in Steuersachen
  • Nichtausnutzung von Steuervergünstigungen bei der steuerlichen Gestaltungsberatung
  • Nichtbeachtung neuer oder geänderter Steuervorschriften
  • Verspätete Einreichung von Steuererklärungen
  • Versäumnis von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen wegen unrichtiger Fristnotierung
  • Unterlassener Hinweis auf ordnungsgemäße Fertigung von Grundaufzeichnungen bei Buchführungsmandaten
  • Nichtbelehrung über erkennbare Buchführungsmängel bei Jahresabschluss-Mandaten
Notare

Der Notar unterliegt als hoheitlich tätiger Amtsträger einer unbeschränkten Haftung. Im Gegensatz zu den anderen verkammerten Berufen ist dem Notar eine vertragliche Haftungsbeschränkung nicht möglich. Das späte Einsetzen von Verjährungsfristen (ab Kenntnis) sowie hohe und steigende Beurkundungswerte erfordern eine langfristig vorausschauende Planung der Risikoabsicherung. Aufgrund des Verstoßprinzips muss der Notar bereits heute eine Versicherungssumme wählen, die bei einem ggf. erst Jahrzehnte späteren Schadenersatzanspruch den bis dahin gestiegenen Vermögens- und Immobilienwerten gerecht wird. Bei der Wahl der geeigneten Versicherungssumme und einer möglichst wirksamen und kostengünstigen Absicherung dieses exponierten Spätschadenrisikos unterstützen wir Sie gerne. Insbesondere im Bereich der Zusatz- und Exzedentenversicherung können wir Ihnen Lösungen bieten, die teilweise bis zu 50 % unter den Tarifvorstellungen der Versicherer liegen.

Insolvenzrisiken

Insolvenzverfahren/Eigenverwaltung

Primäres Ziel der Insolvenzrechtsreform (ESUG) ist eine frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters, der ebenfalls vom Gericht bestellt wird, werden durch das ESUG erleichtert. Die damit verbundenen Änderungen der Insolvenzordnung erfordern eine entsprechende Anpassung des Versicherungsschutzes. So wird dem Schuldner im Rahmen des Schutzschirmverfahrens nach § 270 InsO – unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters, frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung – bis zu drei Monate Zeit gewährt, einen Sanierungsplan zu erstellen. Dieser kann anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden.

Die meisten Versicherer bieten für Insolvenzverfahren (vorläufige und endgültige Insolvenzverwaltung) und Eigenverwaltung über die Stammdeckung der Kanzlei Versicherungsschutz bis zu einer Versicherungssumme von maximal 2 Mio. € oder für ein einzelnes explizit bezeichnetes und beschriebenes Verfahren im Rahmen einer Objektdeckung.

Die Konzepte der Versicherer sind hier sehr unterschiedlich. Insbesondere im Bereich der Stammdeckung sind sie mit diversen praxisrelevanten Einschränkungen und Ausschlüssen versehen (z. B. im Bereich der kaufmännischen Risiken bei der Fortführung eines Betriebs). Daher ist die individuelle Gestaltung des Versicherungsschutzes in diesen Verfahren von hoher Bedeutung. Für zeitlich nachgelagerte Risiken (z. B. bei der Masseverteilung) besteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens mit Aufhebung der dafür eingerichteten Objektdeckung aufgrund des Verstoßprinzips kein Versicherungsschutz mehr. Damit der Insolvenzverwalter in diesem Fall nicht im Regen steht, haben wir auch für diese Deckungslücke eine Lösung gefunden.

Schadenbeispiele Insolvenzverwalter

  • Unzureichender Versicherungsschutz zur Absicherung des insolventen Unternehmens
  • Begründung vermeidbarer Masseschulden (z. B. bei Fortführung des Betriebs)
  • Unterlassener Widerspruch gegen unbegründete Forderungen
  • Fehlerhafte Bewertung von Massegegenständen bei der Veräußerung
  • Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Gläubiger
  • Falsche, unzweckmäßige oder unterlassene Prozessführung

Gläubigerausschuss

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses treffen im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Teil der Interessenvertretung der beteiligten Gläubiger verschiedenartige Überwachungs-, Kontroll- und Steuerungsaufgaben, insbesondere bei der Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters (§ 71 InsO), z. B. bei der Weiterführung von Unternehmen (§§ 158, 160 InsO) und der Verteilung der Insolvenzmasse (§ 187 InsO).

Zur Absicherung dieser Haftungsrisiken können wir den Mitgliedern eines Gläubigerausschusses – im Vergleich zu den üblichen Standarddeckungen – folgende Sonderkonditionen und Deckungserweiterungen in Form einer separaten Gläubigerausschussdeckung bieten:

  • Kein Selbstbehalt im Schadensfall
  • Prämienfreier Einschluss einer Vertrauensschadendeckung
  • Prämienfreie Erweiterung der Auslandsdeckung
  • Prämienfreie Cyber-Deckung
  • Abwehrschutz für den Fall des Vorwurfs einer wissentlichen Pflichtverletzung bis zu deren rechtskräftiger Feststellung
  • Keine Anrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme
  • Prämienfreie Integration der Aufsichtsrats- und Beiratsklausel

Schadenbeispiele Gläubigerausschuss

  • Einverständnis zur Durchführung unzweckmäßiger Maßnahmen des Insolvenzverwalters (Fortführung oder Veräußerung des Betriebs des Gesamtschuldners, Aufnahme oder Fortführung eines Prozesses, Aufnahme von Darlehen)
  • Ungenügende Prüfung des Kassenbestands des Insolvenzverwalters
  • Mangelhafte Überwachung der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters
  • Genehmigung einer zu hohen Abschlagsverteilung oder pflichtwidrige Verweigerung der Genehmigung einer Verteilung
  • Verletzung der Pflicht zur Beachtung des Gesamtinteresses der Masse
Nachlassrisiken

Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Pfleger, Beistand, Betreuer

Von Nachlass- und Vormundschaftsrichtern wird vor der Bestellung oftmals der Nachweis einer entsprechenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verlangt.

Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bestellt werden, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen der mitversicherten Tätigkeiten aus deren Berufshaftpflichtversicherung, allerdings mit den vertraglich vereinbarten Einschränkungen, die das versicherte Risiko als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit sich bringt (Ausschluss für kaufmännische Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit – z. B. bei Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Betriebs, eingeschränkte Auslandsdeckung, Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für höchstpersönliche Mandate etc.). Es bietet sich daher auch für diese Berufsgruppen der Abschluss einer individuell gestalteten Objektdeckung für den Einzelfall an.

Personen, die nicht den Berufsgruppen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angehören, sind ohnehin auf eine separate Absicherung des Risikos angewiesen.

Schadenbeispiele Testamentsvollstrecker

  • Unzureichende Sicherung des Nachlasses
  • Versehen bei Ermittlung der Erben
  • Verjähren lassen von Nachlassforderungen
  • Falsche Prozessführung

Schadenbeispiele Vormund, Pfleger, Beistand, Betreuer

  • Unzweckmäßige Verwendung des betreuten Vermögens
  • Nichteinholen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
  • Verzögerte Vollstreckung eines Unterhaltsurteils
  • Nichtbeachten von Rechtsmittelfristen in Unterhaltssachen
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