Cappucino

01/2018 – Newsletter der Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH

Steuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungs-übernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen

Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Abs. 7 EStG

– BMF-Schreiben vom 30.11.2017 – IV C6 – S 2133/14/10001 –

Für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen, die gegen Entgelt (Ablösungsbetrag) von einem Dritten übernommen werden, sind die Fallgestaltungen „Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber“ und „ohne Arbeitgeberwechsel“ zu unterscheiden.

Bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern infolge eines Arbeitgeberwechsels unter gleichzeitiger Übernahme eines Vermögenswertes (§ 4 BetrAVG), gilt für die Bewertung die Sonderregelung des § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG: die Pensionsverpflichtung wird mit dem Anwartschaftsbarwert bis zur Höhe des übernommenen Vermögenswertes bilanziert, lediglich die Restanwartschaft wird nur mit dem Teilwert angesetzt.

Diese Sonderregelung kommt aber nicht bei (Teil-) Betriebsübergängen oder der Schuldübernahme nach § 613a BGB zur Anwendung.

Im Falle des Schuldbeitritts ohne Arbeitgeberwechsel nach §§ 414 ff. BGB gilt dagegen:

Der Übernehmer hat die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten, die auch für den ursprünglich Verpflichteten am Bilanzstichtag gegolten hätten, wenn er die Verpflichtung nicht übernommen hätte. Allerdings können bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte (z.B. das Pensionsalter nach R 6a Abs. 11 EStR) unabhängig von der Wahl des Rechtsvorgängers in Anspruch genommen werden. Auch das Nachholverbot für steuerrechtliche Fehlbeträge, die beim Rechtsvorgänger entstanden sind, gilt in der ersten Bilanz nach der Übernahme nicht.

Im Rahmen der Ermittlung des Gewinns/Verlustes aus dem Übertragungsvorgang (Übertragungswert/ Rückstellung) ist nicht auf unterjährige Stichtage (z.B. Übernahmezeitpunkt), sondern beim abgeben-den Unternehmen auf die letztmalige und bei dem übernehmenden Unternehmen auf die erstmalige Bilanzierung in der Steuerbilanz abzustellen.

Bei Übertragung einer Pensionsverpflichtung gegen Entgelt ist der Aufwand, der sich aus dem Übertragungsvorgang ergibt (Gewinnminderung Vermögenswert ./. gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung), in dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nur bis zur Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der übersteigende Aufwand ist auf das Jahr der Schuldübernahme und die folgenden 14 Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen (§ 4f Abs. 1 EStG).

Das aufnehmende Unternehmen kann den Erwerbsgewinn in Höhe der Differenz des übertragenden Vermögenswertes und dem in der folgenden Schlussbilanz zu bilanzierenden niedrigeren Teilwert der übernommenen Pensionsverpflichtung über 15 Jahre verteilen. Hierzu wird im Wirtschaftsjahr der Übernahme eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 14/15 des Erwerbsgewinns gebildet. In den folgenden 14 Wirtschaftsjahren wird jeweils mindestens 1/14 der Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst (§ 5 Abs. 7 EStG).

Beispiel:
Unternehmen A hat für die Pensionsverpflichtung zum 31.12.2016 eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG i. H. v. 100.000 € bilanziert. Mit Vertrag vom 01.12.2017 vereinbart A mit Unter-nehmen N einen Schuldbeitritt mit Freistellungsverpflichtung und zahlt hierfür 150.000 € an N. Der Teilwert für die übernommene Pensionsverpflichtung zum 31.12.2017 beträgt 110.000 €.

Unternehmen A hat im Ergebnis einen Verlust von 50.000 € (Vermögenswert 150.000 € Betriebsausgabe, gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung 100.000 €). Dieser Verlust ist nach § 4f EStG über 15 Jahre zu verteilen (3.333 € jeweils in den Jahren 2017 bis 2031).

Beim Unternehmen N entsteht ein Gewinn von 40.000 € (Vermögenswert 150.000 € Betriebseinnahme, 110.000 € Teilwert gem. § 6a EStG zum 31.12.2017). Hierfür kann eine Rücklage in Höhe von 37.334 € (14/15 von 40.000) gebildet werden, die mit mindestens 2.666 € in den Jahren 2018 bis 2031 aufgelöst werden muss.

Wird bei einer schuldbefreienden Übernahme neben dem past-service auch der future-service übertragen und zahlt der bislang Verpflichtete als Gegenleistung zunächst nur ein Basisentgelt für die erdiente Anwartschaft (past-service), während die künftig zu erdienenden Anwartschaften in den Folgejahren vergütet werden, gilt als Wirtschaftsjahr des Schuldbeitritts für die gesamte Pensionsverpflichtung das Jahr, in dem die Zahlung des Basisgehalts erfolgt. Es unterliegt dann aber nur das Basisgehalt für den past-service den steuerlichen Erfassungs-, Verteilungs- und Rücklagenregelungen der §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG. Die Entgelterhöhungen, die in den Wirtschaftsjahren nach dem Schuldbeitritt für die zusätzlich erdienten Anwartschaften gezahlt werden, sind beim abgebenden Unternehmen uneingeschränkt in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig und beim übernehmenden Unternehmen in voller Höhe als Betriebseinnahme anzusetzen.


Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung


- BMF-Schreiben vom 06.12.2017 – IV C5-S 2333/17/10002 –

Das BMF-Schreiben vom 24.07.2013 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung wird in Folge der Änderungen durch das Betriebsrentenstär-kungsgesetz durch das neue BMF-Schreiben vom 06.12.2017 abgelöst. Die Änderungen betreffen nur die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einschließlich des Sozialpartnermodells (reine Beitragszusage).

Die wesentlichen Punkte sind:

  • Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber muss den Zuschuss nur leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung tat-
sächlich Sozialbeiträge einspart (Fußnote des BMAS), d.h. bei Entgeltumwandlung oberhalb der BBG ist kein Zuschuss erforderlich (offen ist aber, welche Zweige der Sozialversicherung maßgeblich sind).
Hinweis: Die Zuschussregelung ist aber tarifdispositiv, d.h. die Tarifparteien können sie ändern oder aufheben. Es gibt erste Tarifverträge, die auf die Zuschüsse verzichten.

  • Vervielfältigungsregelung (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG)

Der Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann gegeben, wenn der Beitrag innerhalb der letzten drei Monate vor dem Beendigungstermin geleistet wird. Die Vervielfältigung kann aber auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die entsprechende Vereinbarung spätestens bis zum Beendigungszeitpunkt geschlossen wurde.

  • Nachholung der Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG)

Für die Nachholung können nur volle Kalenderjahre berücksichtigt werden, d.h. in dem jeweiligen Kalenderjahr darf vom 01.01. bis 31.12. kein steuerpflichtiger Arbeitslohn von einem Arbeitgeber im Inland bezogen worden sein.

Die Beiträge müssen dann spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres nachgezahlt werden, das auf das Ende der Ruhensphase folgt. Die Zahlung kann in Teilbeträgen erfolgen, hierbei ist aber die BBG des Jahres der ersten Teilzahlung maßgeblich.

Im ersten Kalenderjahr nach der Ruhensphase können die Lohnsteuerbefreiungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 (laufender Beitrag) und Satz 4 EStG (Nachzahlung) parallel in Anspruch genommen werden.

  • Sicherheitsbeiträge des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 63a EStG)

Sicherheitsbeiträge, die einem Arbeitnehmer nicht direkt zugerechnet werden, bleiben lohn-steuerfrei. Bei individueller Zurechnung können sie nur im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG steuer-frei bleiben bzw. nach § 10a EStG gefördert werden.

  • Übertragung Rückdeckungsversicherung bei Insolvenz (§ 3 Nr. 65 EStG)

Übernimmt der Arbeitnehmer bei Insolvenz seines Arbeitgebers die bestehende Rückdeckungsversicherung, bleibt der Erwerb der Versicherung für den Versorgungsberechtigten steuerfrei: Die späteren Versicherungsleistungen werden dann nach § 22 Nr. 5 EStG (sonstige Einkünfte) versteuert. Diese Regelungen gelten auch für beherrschende GGF.

Wird die Versicherung privat fortgeführt, werden die daraus resultierenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil besteuert (entsprechende Behandlung bei Kapitalleistung analog privater Kapitalversicherung).

  • Förderbeitrag bei Geringverdienern (§ 100 EStG)

Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG hat Vorrang vor der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.
Zu der Funktionsweise der neuen steuerlichen Förderung der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener werden in dem BMF-Schreiben eine Vielzahl von Beispielen dargestellt.

Nicht begünstigt sind in jedem Fall Arbeitgeber-Zuschüsse zur Entgeltumwandlung aufgrund der Sozialversicherungsersparnis und Sicherungsbeiträge, die dem Arbeitnehmer individuell zugeordnet werden.

Falls der Arbeitnehmer unerwartet ausscheidet und der erforderliche Mindestbeitrag von € 240 in dem Kalenderjahr somit nicht mehr erreichbar ist, werden die gewährten Förderbeiträge nicht rückwirkend korrigiert.

Falls der Arbeitgeber im Jahre 2016 schon einen Versorgungsbeitrag an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gezahlt hat, wird der Förderbeitrag auf den Mehrbeitrag des Arbeitgebers, der ab 2018 (oder spätere Jahre) von ihm gewährt wird, beschränkt.

Die Möglichkeit, anstelle der Rentenzahlung eine Kapitalzahlung zu wählen (Kapitalisierungsoption), steht der Förderung über § 100 EStG zunächst nicht entgegen. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dann für die Kapitalzahlung, sind von diesem Zeitpunkt an aber die Voraussetzungen des § 100 EStG nicht mehr erfüllt, d.h. die Förderung entfällt und die Beiträge sind zu versteuern.

Frühjahrsaktion 2018

– Wir prüfen Ihre Pensionszusage –
In diesem Frühjahr (01. April bis 30. Juni) bieten wir im Rahmen einer Aktion eine Überprüfung Ihrer Pensionszusagen in Form einer Kurzanalyse zu einem  Sonderhonorar von € 150 netto (anstelle € 300) an. Dieses Angebot bezieht sich auf Neukunden bzw. auf Pensionszusagen, die uns bislang nicht vorgelegt wurden. Die ersten 30 Zusagen werden sogar kostenfrei analysiert!

Im Rahmen dieser Kurzanalyse wird überprüft, ob die Pensionszusage den aktuellen arbeits- und insbesondere steuerrechtlichen Standards standhält. Darüber hinaus rechnen wir die Pensionsrückstellungen zum letzten Bilanzstichtag nach. Die Analyse beinhaltet auch Textvorschläge zur Heilung der Schwachstellen und Lösungsansätze zur Kürzung von Deckungslücken sowie Deckelung der überproportional wachsenden Handelsbilanz-Rückstellungen.

Einen Auftrags- und Fragebogen zu dieser Aktion finden Sie auf unserer Homepage.

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