Geschäftsmann

Sicherheit für EntscheiderD&O Versicherung für das Management und die Aufsichtsräte

Sie leiten ein Unternehmen bzw. Teile eines Unternehmens und nehmen tagtäglich Managementaufgaben in Ihrer Organisation wahr. Ihr Entscheidungsbereich erstreckt sich über: Planung, Organisation, Führung und Überwachung des Unternehmens. Für Fehler bei Ausübung dieser Tätigkeiten haften Sie schon bei einfachster Fahrlässigkeit – unlimitiert mit Ihrem Privatvermögen (als Geschäftsführer, Vorstand, oft auch als Aufsichtsorgan). Dies kann sogar rückwirkend bis zu 10 Jahre (und darüber hinaus) nach Beendigung der Tätigkeit der Fall sein. Das Spannungsfeld, in dem sich Manager zur Bewältigung ihrer Aufgaben bewegen, ist demnach herausfordernd und komplex.

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte eines Unternehmens. Kern des Versicherungsschutzes ist die persönliche Haftung der versicherten Personen. Damit erfolgt ein Schutz des jeweiligen Privatvermögens vor Durchgriff aufgrund organschaftlichen Handelns. Durch die D&O-Experten von MRH Trowe, erfahrene Juristen und Betriebswirte, erhalten Sie eine auf die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten Ihres Unternehmens zugeschnittene, fundierte Beratung.

Um einen wirksamen Schutz der Organe und Entscheider zu erzielen, unterstützt MRH Trowe Sie bei der sorgfältigen Auswahl des Versicherers. Exzellente Zugänge zu allen D&O-Versicherern in Deutschland und Europa, generieren maßgeschneiderte Deckungskonzepte sowie die Bemessung einer ausreichenden Deckungssumme. Überdies stellt MRH Trowe Ihnen im ggf. Existenz bedrohenden Schadensfall ein spezialisiertes Anwaltsnetzwerk zur Verfügung. So sind Sie als Manager, auch in der Krise, bestmöglich beraten.

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D&O-Versicherung gesellschaftsfinanziert

Grundprinzip der D&O-Versicherung für alle Manager des Unternehmens

Bei der D&O-Versicherung handelt es sich um eine „Versicherung für fremde Rechnung“: Versicherungsnehmerin ist grundsätzlich die Gesellschaft, versicherte Personen (Begünstigte) sind hingegen Organe und leitende Angestellte der Gesellschaft. Der Eintritt des Versicherungsfalls basiert grundsätzlich auf dem „claims-made-Prinzip“. Er erfolgt mit der ersten schriftlichen Inanspruchnahme einer versicherten Person innerhalb der Versicherungsperiode. Im Schadensfall übernimmt der Versicherer die Abwehr unbegründeter Ansprüche bzw. die Freistellung von begründeten Ansprüchen. Im Rahmen der (äußerst wichtigen) Rechtsschutzfunktion der D&O-Versicherung, werden vom Versicherer insbesondere zivilrechtliche Rechtsberatungskosten des Organmitglieds übernommen. Zudem auch Kosten für strafrechtliche Rechtsberatung, Krisenkommunkationsprofis und PR-Maßnahmen, sofern notwendig.

Haftungsszenarien unter der D&O-Versicherung:

  • Pflichtverletzung, auch durch Unterlassen (einfachste Fahrlässigkeit reicht aus)
  • Haftung mit dem Privatvermögen
  • Organisationsverschulden
  • Auswahlverschulden
  • Überwachungsverschulden
  • Innenhaftung
  • Außenhaftung, insbesondere Ansprüche im Zusammenhang mit Insolvenzen

versicherte Personen (Auswahl):

  • Geschäftsführende Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstände)
  • Aufsichts-, Kontroll-, und Beratungsorgane (z.B. Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat)
  • Generalbevollmächtigte
  • Prokuristen
  • Leitende Angestellte
  • Gesellschafter
  • Arbeitnehmer als Beauftragte für Compliance, Datenschutz, Geldwäsche, Sicherheit, Umwelt, etc.
  • Betriebsratsmitglieder

Aktuelle Bedingungshighlights:

  • Schiedsgerichtsverfahren
  • Operative Tätigkeit mitversichert
  • Deckungsausschlüsse minimiert (z.B. die Mitversicherung von bedingtem Vorsatz)
  • Schutz bei Aufrechnung
  • Kostendeckung für Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen
  • Kontinuitätsgarantien
  • 144 Monate Nachmeldefrist
  • Anwaltsnetzwerk mit vorab genehmigten Stundensätzen für unabhängige Spitzenanwälte
  • Weitreichende Regelung zur vorsorglichen Rechtsberatung
  • Weitreichende Strafrechtsschutzdeckung für Manager
  • Abgestimmter Schadensprozess mit den D&O-Versicherern

Standardausschlüsse:

  • Direkt vorsätzliche Pflichtverletzungen
  • Ansprüche in den USA / Kanada
  • Schadensersatzansprüche, die Entschädigungen mit Strafcharakter zur Folge haben
Persönliche D&O-Versicherung

Persönliche D&O-Versicherung als zusätzliches oder alternatives Schutzinstrument

Die Persönliche D&O-Versicherung kam erst vor wenigen Jahren auf den Markt. Sie weist die gleiche Wirkungsweise wie eine klassische, gesellschaftsfinanzierte Unternehmens-D&O-Versicherung auf: Im Fall einer Inanspruchnahme des Managers durch das geleitete Unternehmen oder von außen, leistet der Versicherer die Abwehr unbegründeter Ansprüche und die Freistellung von begründeten Ansprüchen. Anders als bei der D&O-Unternehmenspolice wird die Persönliche D&O-Versicherung aber vom Manager privat abgeschlossen – somit ist er selbst gleichzeitig Versicherungsnehmer, versicherte Person und Prämienschuldner. Dabei besteht die Möglichkeit, mehrere Mandate eines Managers unter der Persönlichen D&O-Police abzusichern. Zudem steht ihm die vereinbarte Deckungssumme exklusiv zu.

Vorteile:

  • Absicherung mehrerer Mandate möglich, auch in Vereinen etc.
  • Der Versicherungsnehmer als alleinig Begünstigter (exklusiv)
  • Zusätzliche Deckungssumme einkaufbar (doppelter Boden), falls die Deckungssumme der D&O-Unternehmenspolice im Schadensfall ausgeschöpft sein könnte – Gefahr des Deckungssummenverbrauchs durch andere
  • Unabhängigkeit von Unternehmensentscheidungen und die Möglichkeit „diskret“ D&O-versichert zu sein
  • Übertragbarkeit auf Folgemandate, sofern der Versicherungsnehmer das Unternehmen wechselt
D&O Aufsichtsratsversicherung

Das heutzutage vorherrschende Deckungskonzept der D&O-Versicherung verkörpert eine einheitliche Police für alle Organmitglieder und leitende Angestellte eines Unternehmens. Dieses Konzept knüpft an das monistische System der USA (One-Tier Board System) an. Dem in Deutschland vorherrschenden dualistischen Two-Tier Board System, wird dabei jedoch kaum Rechnung getragen. Denn hier  besteht eine Separierung von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen in Form von Vorstand / Geschäftsführung und Aufsichtsrat / Verwaltungsrat / Beirat. Wird das Kontrollorgan aufgrund mangelnder Aufsicht des Vorstands in Haftung genommen, kann es unter den herkömmlichen D&O-Deckungskonzepten zu erheblichen Deckungslücken kommen. Im Extremfall besteht für die Mitglieder des Aufsichtsorgans kein Versicherungsschutz unter der D&O-Unternehmenspolice. Für gute Corporate Governance und auf Grund strengerer Compliance-Anforderungen ist daher ein spezieller D&O-Versicherungsschutz für Aufsichtsorgane zunehmend geboten.

Gestiegene Anforderungen des Aufsichtsrats:

  • Strengere Rechtsprechung und zunehmend kritischere Eigentümer/ Investoren
  • Gesetzliche Haftungsverschärfungen und höhere Anforderungen an das Aufsichtsratsmitglied selbst
  • Erhöhter Sorgfaltsmaßstab bei Spezialkenntnissen und in der Krise
  • Generalnorm § 111 Absatz 1 AktG: „Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.“ (präventive und ggf. repressive Überwachung)

MRH Trowe Supervisory Board Protect Policy

Die Supervisory Board Protect Policy ist ein innovatives, zur Förderung guter Corporate Governance entwickeltes Versicherungskonzept. Es schützt ausschließlich die Mitglieder des Aufsichtsorgans im Rahmen einer „Exzedentenlösung“. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans bleiben grundsätzlich weiterhin unter der primären D&O-Unternehmenspolice versichert. Der Versicherungsschutz via Exzedentenlösung „Supervisory Board Protect Policy“ wird durch explizit festgelegte Ausnahmeereignisse ausgelöst. Im Versicherungsfall entspricht der Deckungsumfang jenem der D&O-Unternehmenspolice („following form“). Allerdings steht dem Aufsichtsorgan dann eine exklusive Deckungssumme bei einem zweiten, unbelasteten D&O-Versicherer zur Verfügung. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, werden D&O-Unternehmenspolice und Supervisory Board Protect Policy zwingend bei unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen.

Highlights der Supervisory Board Protect Policy:

  • Zusätzliche Deckungssumme nur für die Aufsichtsorgane, sofern die Deckungssumme der D&O-Unternehmenspolice aufgebraucht ist
  • Im Fall der Streitverkündung, durch die Geschäftsführung gegenüber dem Aufsichtsorganmitglied, können die Interessen des Aufsichtsorganmitglieds optimal durchgesetzt werden
  • Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten eines PR-Beraters zum Zweck des Reputationsschutzes
  • Der Versicherer des Aufsichtsorgans ist unabhängig vom Versicherer der D&O-Unternehmenspolice
  • Auf die Einhaltung von „Chinese Walls“ auf Versichererseite muss nicht gehofft werden
  • Gewährung von Versicherungsschutz auch, wenn die D&O-Unternehmenspolice wegen arglistiger Täuschung der Geschäftsführung bei D&O-Vertragsabschluss rückwirkend angefochten wird – oder, wenn ein Besonderer Vertreter nach § 147 Absatz 2 AktG bestellt wurde.

Auslöser / Trigger der Supervisory Board Protect Policy:

  • Streitverkündung des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsorganmitglied
  • Anfechtung der D&O-Versicherung
  • Vorgelagerte Erschöpfung der Deckungssumme der D&O-Unternehmenspolice durch die Geschäftsführung
  • Besonderer Vertreter nach § 147 Absatz 2 AktG

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